Maria

 

 

 

 

Der Bischof

 

 

 


Das Bischofsamt

Beim Bischofsamt handelt sich um die höchste Stufe des Weihesakramentes. Ein römisch-katholischer Bischof ist immer männlich und muss zuerst zum Diakon und dann zum Priester geweiht worden sein. Die Weihe zum Bischof erfolgt durch einen anderen Bischof, meist mit zwei assistierenden weiteren Bischöfen. Eine Weihe ist nur erlaubt, wenn sie der Papst zuvor bestimmt hat.

Diözesanbischöfe (Ortsbischöfe) werden je nach Bistum direkt vom Papst ernannt oder von verschiedenen Wahlgremien (in der Regel vom Domkapitel) in verschiedenen ortstypischen Verfahren gewählt. Die Wahl gilt nur als rechtmäßig, wenn sie vom Papst bestätigt wird. Voraussetzung für einen Amtsantritt ist die Bischofsweihe, die dem Ernannten – so er noch nicht Bischof ist – in der Regel in einem Pontifikalamt gespendet wird.

Die Bischöfe sind dem Jurisdiktionsprimat des Papstes unterworfen. Dazu gehören:

  1. die Ernennung zum (Weih-)Bischof
  2. die Einsetzung und Absetzung eines Ortsbischofs einer Diözese
  3. die Entscheidung in Strafsachen (Kirchenrecht)

Nach katholischer Lehre setzt sich in den Bischöfen die Lehr- und Leitungsvollmacht fort, die Jesus den zwölf Aposteln übertrug. In einer ununterbrochenen „Reihe der Handauflegungen“ (apostolische Sukzession) seien alle heutigen Bischöfe mit den Aposteln verbunden. Somit gehört das Bischofsamt zum sogenannten göttlichen Recht. Den obersten Dienst der Einheit hat der Bischof von Rom.

Ein Bischof ist entweder Diözesanbischof (auch residierender Bischof oder Ortsbischof genannt) oder Titularbischof. Weihbischöfe sind stets Titularbischöfe und einem Diözesanbischof als Helfer bei den bischöflichen Funktionen zugeordnet. Der Diözesanbischof ist Vorsteher seiner Diözese (Bistum) und hat über sie die volle Leitungsgewalt (oberste Lehr- und Rechtsvollmacht) inne. Er ist allein dem Papst verantwortlich.
Zur Verwaltung der Diözese stehen dem Bischof mehrere Kleriker zur Seite, die mit ihm die bischöfliche Kurie bilden; unter anderen der Generalvikar (der allgemeine und ständige Vertreter des Bischofs), der Offizial (Inhaber der ordentlichen Gerichtsgewalt) und der Kanzler (Vorsteher der bischöflichen Registratur). Priester- und Laiengremien haben beratende Funktionen. Bischöfe beraten sich über Bistumsgrenzen hinaus in der meist nationalen Bischofskonferenz. Bei Bedarf kann ein Bischof für seine Diözese auch eine Diözesansynode einberufen.
Der Diözesanbischof kann durch Weihbischöfe unterstützt werden, die meist jeweils einen Teil des Bistums im Auftrag des Diözesanbischofs betreuen. Andere Weihbischöfe haben besondere seelsorgerische Aufgaben oder sind Teil der bischöflichen Kurie. Im deutschen Sprachraum haben, auch aus geschichtlichen Gründen, viele Diözesen meist mehrere Weihbischöfe, was wo anders nicht so ist.
Ein Metropolit bzw. Erzbischof ist der Vorsteher einer Kirchenprovinz, die aus mehreren Bistümern, den Suffraganbistümern, besteht. Der Metropolit ist Diözesanbischof innerhalb der Kirchenprovinz. Eine Leitungsgewalt in den Suffraganbistümern hat er aber nicht. Der Begriff Erzbischof war ursprünglich mit dem des Metropoliten gleichbedeutend. Als Erzbischof werden allerdings auch die Titularbischöfe ehemaliger Erzbistümer bezeichnet, die keinerlei Jurisdiktion besitzen. Von da ausgehend hat sich die Bezeichnung Erzbischof heute auch als eine Art Rang etabliert; sämtliche kirchenrechtlichen Funktionen des Metropoliten werden nur noch unter dem letzteren Titel im Kirchenrecht aufgeführt. Ranghohe Kurienbischöfe und alle Nuntii werden zu Titularerzbischöfen ernannt. Einzelne exemte und Suffragandiözesen haben den Ehrenrang Erzdiözese erhalten, und auch einzelne Bischöfe anderer Diözesen erhalten den Ehrentitel Erzbischof. Dabei sind als gängige Praxis vor allem zwei Dinge zu beobachten: Kurienerzbischöfe, die auf einen einfachen Bischofssitz versetzt werden, behalten stets ihren Titel.
Die Kardinäle werden vom Papst ernannt, und wählen nach dem Ende eines Pontifikates den Nachfolger. In der Regel ist ein Kardinal vor seiner Ernennung bereits zum Bischof geweiht, ansonsten hat dies gemäß Kirchenrecht nach der Ernennung zu geschehen. Im Einzelfall (z. B. bei hohem Alter), kann der Papst davon dispensieren. Davon abgesehen, hat die Kardinalswürde nichts mit dem Amt des Bischofs zu tun.
"Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben."

Zweites Vatikanisches Konzil: Dekret Christus Dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe

Der Bischof hat für seine Diözese, unbeschadet der Pflichten gegen den Papst, die Fülle der Leitungs-, Lehr- und Heiligungsgewalt inne ("als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult, als Diener in der Leitung" und ist damit auch der erste Spender der Sakramente. Vorbehalten sind ihm die Spendung des Weihesakramentes (Bischofsweihe, Priesterweihe und Diakonenweihe) und die Firmung (diese ist im Ausnahmefall an Priester delegierbar). Auch die Spendung bestimmter Sakramentalien – wie etwa die Jungfrauenweihe, die Weihe der Heiligen Öle und die Kirch- und Altarweihe – bleiben dem Ortsbischof vorbehalten.
Das Bischofsamt besteht auf Lebenszeit. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind jedoch alle Diözesanbischöfe gemäß Kirchenrecht angehalten, dem Papst den Amtsverzicht anzubieten (siehe Altdiözesanbischof). Ein solcher Amtsverzicht wird allerdings nicht immer angenommen.



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